Gebühren bei Rückzug einer Betreibung / BGE / Urteil vom 19. August 2016 / 5A_172/2016

By 25. November 2016 Allgemein, News

Gebühren bei Rückzug einer Betreibung / BGE / Urteil vom 19. August 2016 / 5A_172/2016

Die Protokollierung des Betreibungsrückzugs (Löschung einer Betreibung) erfolge auf Gesuch des Gläubigers und stelle eine Amtshandlung des Betreibungsamtes dar, für welche die GebV SchKG zwar keine tarifierte Gebühr enthalte, sich die Gebührenpflicht aber auf Art. 42 GebV SchKG abstützen liesse. Demnach fallen bei einem Rückzug einer Betreibung nachfolgende Kosten an:

– Fr. 5.00 Protokollierung Abstellung (Art. 42 GebV SchKG
– Fr. 8.00 Kostenrechnung und Verfügung (Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG)
– Fr. 0.85 Portokosten (B-Post) (Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG)