Vorsicht Feiertage

By 4. Mai 2017 News

Gerichts- und Betreibungsferien bei SchKG-Klagen

Von Dr. iur. Daniel Wuffli, Rechtsanwalt bei Baur Hürlimann AG, Zürich

Das Bundesgericht hat in zwei neuen Leitentscheiden 5A_834/2015 vom 20. Januar 2017 sowie 4A_139/2016 vom 14. Dezember 2016 grundlegende Fragen zum Verhältnis zwischen Gerichts- und Betreibungsferien geklärt und damit für Rechtssicherheit gesorgt.

Um nicht ungewollt über die Feiertage oder Ferien zu stolpern, sollte man sich einprägen:

Nicht gerichtliche Angelegenheiten des Betreibungsverfahrens wie z.B. die Beschwerde nach Art. 17 SchKG fallen nicht in den direkten Anwendungsbereich der ZPO. Die ZPO ist in Bezug auf die Fristen aber zumindest kraft Verweisnorm anwendbar (Art. 31 SchKG). Bezüglich der Gerichtsferien besteht jedoch keine Veranlassung auf die ZPO abzustellen, da das SchKG diesbezüglich speziellere Vorschriften beinhaltet (Betreibungsferien und Rechtsstillstand nach Art. 56 ff. SchKG);

Für gerichtliche Klagen des SchKG gilt:

  • Auf rein betreibungsrechtliche Streitigkeiten des Summarverfahrens finden die Betreibungsferien und der Rechtsstillstand nach Art. 56 i.V.m. Art. 63 SchKG Anwendung. Damit sind insbesondere auch für Rechtsmittelfristen die Betreibungsferien und der Rechtsstillstand zu beachten;
  • Für die im SchKG vorgesehenen Fristen zur Einleitung einer Klage (wie z.B. Art. 83 Abs. 2 SchKG) im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren gelten die Betreibungsferien und der Rechtsstillstand gemäss SchKG;
  • Auf die in der ZPO gegen Urteile in SchKG-Sachen (vereinfachtes oder ordentliches Verfahren) vorgesehenen Rechtsmittelfristen finden die Gerichtsferien nach Art. 145 ZPO Anwendung, unabhängig davon, ob es sich um betreibungsrechtliche, materiell-rechtliche oder betreibungsrechtliche Streitigkeiten mit Reflexwirkung auf das materielle Recht handelt. Definitiv entschieden hat dies das Bundesgericht für die Anfechtungsfrist eines Entscheides i.S.v. Art. 265a Abs. 4 SchKG;
  • Auf die Aberkennungsklage gemünzt bedeutet dies: Für die Fristberechnung nach Art. 83 Abs. 2 SchKG (Einleitung der Klage) sind die Betreibungsferien nach SchKG zu beachten, wohingegen für die Anfechtung eines bereits ergangenen Aberkennungsurteils die ZPO-Gerichtsferien anwendbar sind.

Das Bundesgericht hat für einige Klarheit in Bezug auf die bei der Frist nach Art. 83 Abs. 2 SchKG sowie der Rechtsmittelfrist gegen einen Entscheid i.S.v. Art. 265a Abs. 4 SchKG gesorgt. Einziger Wermutstropfen ist die Inkonsistenz für die Anfechtung eines betreibungsrechtlichen Summarentscheides: Während auf die Beschwerdefrist gegen einen Rechtsöffnungsentscheid das Ferienregime des SchKG anwendbar ist und damit die Betreibungsferien gelten, verhält es sich bei der Anfechtung eines im vereinfachten oder ordentlichen Verfahren ergangenen, ebenfalls rein betreibungsrechtlichen Entscheides i.S.v. Art. 265a Abs. 4 SchKG anders. Hier ist das Ferienregime der ZPO anwendbar. Dieses Ergebnis ist zwar inkonsistent, wobei immerhin der Rechtssuchende in beiden Fällen von der maximal möglichen Ferienregelung profitiert.
(Daniel Wuffli, Vorsicht, Feiertage!, in: Jusletter 24. April 2017)

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