Straftat Misswirtschaft

By 25. Juli 2017 September 14th, 2017 News

Gesetzliche Bestimmungen

Wer mit seiner AG oder GmbH unkontrolliert Schulden macht, riskiert, wegen Misswirtschaft verurteilt zu werden. Dieser Verantwortlichkeit kann man sich auch durch Verkauf der Gesellschaft nicht entziehen. Misswirtschaft ist ein Verbrechen, das mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.

Für alle Schuldner bestehen gesetzliche Pflichten, deren Missachtung spätestens mit Konkurseröffnung bedeutende strafrechtliche Konsequenzen haben können. Die Organe einer im Handelsregister eingetragenen AG oder GmbH haben vor allem, aber nicht nur folgende Pflichten:

  1. Buch führen, das heisst insbesondere eine Bilanz und eine Erfolgsrechnung erstellen.
  2. Eine Zwischenbilanz erstellen und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorlegen, wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Liquidität knapp wird und einzelne Rechnungen nicht mehr bezahlt werden können.
    Auch Unternehmen ohne Revisionsstelle müssen bei solchen Sachlagen einen Revisor beiziehen.
  3. Den Richter benachrichtigen, wenn sich herausstellt, dass die Gesellschaft überschuldet ist.

Wer diesen Pflichten nicht nachkommt und zulässt, dass eine Gesellschaft in Überschuldung gerät oder eine bereits bestehende Überschuldung verschlimmert wird, riskiert, wegen Misswirtschaft verurteilt zu werden, wenn über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wird.

Dies ist selbst dann der Fall, wenn die Gesellschaft vor Konkurseröffnung weiterverkauft oder übergeben wird und erst danach – beim neuen Eigentümer – der Konkurs eröffnet oder ein Verlustschein ausgestellt wird.

Buchführungspflicht
• Für eine AG: Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 und 6 OR i.V.m. Art. 957 ff. OR
• Für eine GmbH: Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 und 5 OR i.V.m. Art. 957 ff. OR

Anzeigepflicht bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung
• Für eine AG: Art. 725 Abs. 2 OR
• Für eine GmbH: Art. 820 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 725 Abs. 2 OR

Misswirtschaft
• Art. 165 StGB

Unterlassung der Buchführung
• Art. 166 StGB

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