Anträge auf Edition von Urkunden im Rechtöffnungsverfahren sind im Grundsatz nicht zu berücksichtigen.

By 14. März 2019 News

Anträge auf Edition von Urkunden im Rechtöffnungsverfahren sind im Grundsatz nicht zu berücksichtigen.

Im Rechtsöffnungsverfahren, sei es im provisorischen oder im definitiven, gelten Editionsbegehren grundsätzlich als unzulässig. Der Gläubiger muss den Rechtsöffnungstitel selbst dem Richter vorlegen und der Schuldner hat die Urkunden, mit denen er Tilgung oder Stundung beweisen will dem Gericht einzureichen.

BGer: 5A_203/2017