Art. 74 SchKG / Rechtsvorschlag per E-Mail.
Wer einen Rechtsvorschlag per E-Mail erhebt, trägt die volle Beweislast dafür, dass das E-Mail auch in den Herrschaftsbereich des Empfängers eingegangen ist. Bei dieser Form der Übermittlung scheint es angebracht, sich den Rechtsvorschlag vom Betreibungsamt gebührenfrei bescheinigen zu lassen.
BGE 5A_514/2022 // BlSchKG 2023 154