Art. 93 SchKG – Lohnpfändung. Im betreibungsrechtlichen Notbedarf sind Unterhaltsleistungen für ein volljähriges Kind, das sich im Studium befindet, nicht einzurechnen.
Das universitäre Studium gilt ohne weiteres als höhere Ausbildung. Der Schuldner irrt, wenn er behauptet, die gymnasiale Maturität stelle keine angemessene Erstausbildung dar. Es spielt keine Rolle, dass sich der Schuldner nicht nur moralisch verpflichtet fühlt, sondern auch rechtlich verpflichtet sieht. Selbst wenn die Unterhaltsbeiträge rechtlich geschuldet sein sollten, dürfen diese Beträge nach der referierten Rechtsprechung jedenfalls nicht zum Nachteil der Gläubiger im betreibungsrechtlichen Bedarf der Eltern eingerechnet werden.
Bern, Obergericht, 16. Juni 2021, Ziffer 7; BlSchKG 2022 S. 152