Der Schuldner, welcher die in Betreibung gesetzte Forderung getilgt hat, kann nicht verlangen, dass
die Betreibung Dritten nicht bekannt gegeben werde.
BGer 5A_701/2020; BlSchKG 2021 S. 223
Der Schuldner, welcher die in Betreibung gesetzte Forderung getilgt hat, kann nicht verlangen, dass
die Betreibung Dritten nicht bekannt gegeben werde.
BGer 5A_701/2020; BlSchKG 2021 S. 223