Korrekt gestellte Betreibung

By 19. Juni 2017 News

Art. 67 ff. SchKG – Das korrekt gestellte Betreibungsbegehren bleibt gültig, auch wenn die Zustellung des Zahlungsbefehls misslingt (Bundesgericht, 14. Oktober 2016. 5A_412/2016).
Anmerkung: Peter Hansjörg, BlSchKG 2017, 78
„Die Betreibung fängt, wie das Bundesgericht richtig sagt, mit dem Zahlungsbefehl an. Das ergibt sich aus Art. 38 Abs. 2 SchKG. Und die Betreibung unterbricht die Verjährung (Art. 135 Ziff. 2 OR). Der Gläubiger muss dazu das Betreibungsbegehren stellen. Da der Gläubiger damit das tut, was er nach dem Gesetzt tun muss, was er nach den Gesetz tun muss und tun kann, unterbricht sein Betreibungsbegehren die Verjährung selbst dann, wenn die Zustellung des Zahlungsbefehls misslingt“.

 

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