Rechtsmissbräuchliche Insolvenzerklärung (Art. 191 SchKG)

By 15. April 2019 News

Rechtsmissbräuchliche Insolvenzerklärung (Art. 191 SchKG)

Mit Urteil vom 25.10.2018 hielt das Bundegericht fest, dass das Recht auf Abgabe einer Insolvenzerklärung gemäss Art. 191 Abs. 1 SchKG unter dem allgemeinen Rechtsmissbrauchsverbot gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB stehe. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liege vor, wenn eine Insolvenzerklärung mit dem einzigen Ziel erfolge, die im Interesse eines einzigen Gläubigers vorgenommene Einkommenspfändung zu beseitigen. Das Bundesgericht hielt fest, dass dem Institut der Insolvenzerklärung gemäss Art. 191 Abs. 1 SchKG der Gedanke zugrunde liege, dass dem von einer Einkommenspfändung befreiten Schuldner wirtschaftlich ein neuer Start ermöglicht werden soll, was aber nicht das Ziel des Beschwerdeführers sei.

Lukas Wiget, Jusletter vom 04.04.2019 // BGE 5A_435/2018