Ungenügende Kreditfähigkeitsprüfung Art. 82 SchKG, Art. 27a ff. KKG.

By 26. September 2023 Februar 8th, 2024 Allgemein, News

Ungenügende Kreditfähigkeitsprüfung – Art. 82 SchKG, Art. 27a ff. KKG.

Die gewerbsmässige Kreditgeberin muss vor Vertragsabschluss die Kreditfähigkeit der Konsumentin
oder des Konsumenten prüfen. Bei der Prüfung der Kreditfähigkeit ist der pfändbare Teil des
Einkommens nach den Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums zu ermitteln. Klärt die
Kreditgeberin Einkommen und Ausgabepositionen nur mangelhaft ab oder berücksichtigt Ausgaben
nicht, so kann die Kreditfähigkeitsprüfung als grob mangelhaft und der Verstoss als schwerwiegend
qualifiziert werden. In der Folge verliert damit die Kreditgeberin die von ihr gewährte Kreditsumme
samt Zinsen und Kosten. Dieser Umstand entkräftet die Schuldanerkennung, die provisorische
Rechtsöffnung wird verweigert.
Bezirksgericht Affoltern, 19. April 2023 // BlSchKG 2023 215 ff.