Zustellung / Zahlungsbefehl

By 27. Februar 2020 Juli 14th, 2020 News

Zustellung / Zahlungsbefehl

Das Betreibungsamt hat die Wahl zwischen der Zustellung am Wohnort und der Zustellung am Arbeitsplatz. Wenn es an einem der beiden Orte nicht zustellen kann, so muss es das nicht zwingend am anderen Ort probieren, sondern darf den Zahlungsbefehl einer anderen in Art. 64 Abs. 1 SchKG erwähnten Person übergeben.

Wurde der Zahlungsbefehl einem Hausgenossen oder Angestellten übergeben und erfährt das der Schuldner ohne eigenes Verschulden zu spät, so ist ihm die Rechtsvorschlagsfrist wiederherzustellen, es sei denn, er sei geschäftserfahren und habe Erfahrungen mit Betreibungen.

BGE, 21.09.2018, BlSchK 2019 S. 89