Konkursbeschwerden (Art. 174 Abs.2 SchKG) / Praxisänderung Kantonsgericht Luzern i.S. von BGE 5A_1000/2025

By 12. Januar 2026 News

 

Künftig gilt keine Toleranz betreffend zu spät eingereichte Konkursbeschwerden (Art. 174 Abs. 2 SchKG): Ist die zehntägige Frist nicht eingehalten, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Den Konkursiten steht dann einzig noch offen, die Fristwiederherstellung zu verlangen, wenn die Frist unverschuldet nicht eingehalten worden ist.

Die Zahlungsfähigkeit wird künftig insbesondere anhand folgender Urkunden geprüft:

Bank- und Postkontoauszüge, Auftragslisten, Debitorenlisten, Kreditorenlisten, Bilanz und Erfolgsrechnung, aktueller Auszug aus dem Betreibungsregister mit Abzahlungsplan.

Die Konkursiten haben zu belegen, dass sie genügend flüssige Mittel haben oder (einfach) flüssig machen könnten. Entscheidend wird der Gesamteindruck der Zahlungsgewohnheiten sein und ob die Firma als überlebensfähig angesehen wird.

Im Einzelfall können allenfalls noch Urkunden nachverlangen.