Amtspflicht schliesst Hausfriedensbruch aus / Art. 91 Abs. 3 SchKG, Art. 14 StGB

By 1. Mai 2026 News

Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet, auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, wobei der Beamte nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen kann. Weigert sich der Schuldner, seine Räume und Behältnisse zu öffnen, kann der Beamte umgehend Polizeigewalt in Anspruch nehmen, ohne zuvor einen Gerichtsbeschluss erwirken zu müssen. Für den amtshilfeweisen Beizug von Polizeikräften besteht keine Formvorschrift. Bei einem tatbestandsmässigen Verhalten des Beamten, hier der Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB, welches aufgrund einer Amtspflicht offenkundig erlaubt oder gar geboten ist, besteht kein Anlass, eine Untersuchung gegen den Beamten zu eröffnen. Dieser handelt nach Gesetz und verhält sich nach Art. 14 StGB rechtmässig.

Zürich, OG vom 24.06.2024 BlSchK 2024 S. 204