«Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn: ….
der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls und vor Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79–84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, so wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht, es sei denn, der Schuldner weist nach, dass ein Begehren des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde».
Mit der Gesetzesrevision wird nun ein klarer zeitlicher Rahmen geschaffen. Ab dem 1. Januar 2026 kann ein Gesuch um Nichtbekanntgabe (nicht obligatorisches Formular, Form 2 Fak BJ/OASchKG V2.0 2025 d) während der gesamten Dauer des Einsichtsrechts gestellt werden, also während fünf Jahren nach Abschluss des jeweiligen Betreibungsverfahrens.
Die neue Regelung ist auch auf bereits bestehende ungerechtfertigte Einträge anwendbar, sofern die Fünfjahresfrist noch nicht abgelaufen ist. Künftig genügt es zudem, nachzuweisen, dass der Gläubiger mit seinem Anliegen endgültig gescheitert ist, damit eine Betreibung nicht mehr an Dritte bekannt gegeben werden darf. Diese Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Betreibung rasch, und ohne dass der Gläubiger seine Forderung belegen muss, eingeleitet werden kann.
Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für SchKG Nr. 5 vom 17.Dezember 2025