Art. 149a SchKG, Art. 267 SchKG / Löschung des Pfändungsverlustscheins im Konkurs
Ein Pfändungsverlustschein, dessen zugrunde liegende Forderung der Gläubiger in einem nachfolgenden Konkurs nicht eingegeben hat, muss nicht gelöscht werden und untersteht der
20-jährigen Einsicht Dritter.
BGer 5A_679/2018 vom 16. Juni 2019 = BlSchK 2020, S. 99 ff., Fridolin Walthert, ZBJV, Band 157, S247