Art. 62 SchKG: Rechtsstillstand / 6. Bei Epidemien oder Landesunglück

By 16. März 2020 Juli 14th, 2020 News

Art. 62 SchKG: Rechtsstillstand / 6. Bei Epidemien oder Landesunglück

Im Falle einer Epidemie oder eines Landesunglücks sowie in Kriegszeiten kann der Bundesrat oder mit seiner Zustimmung die Kantonsregierung für ein bestimmtes Gebiet oder für bestimmte Teile der Bevölkerung den Rechtsstillstand beschliessen.

Norm und Inhalt:

  1. Unglücksereignisse, die nicht den einzelnen Schuldner, sondern ganze Bevölkerungskreise treffen, können dazu führen, dass die ordnungsgemässe Erfüllung von Verpflichtungen generell nicht mehr möglich ist, so dass im Interesse von Schuldnern und Gläubigern ein allgemeiner Rechtsstillstand angeordnet werden kann. Die Vorschrift dient dem öffentlichen Interesse, weshalb bei Verstoss Nichtigkeit der Betreibungshandlung die Folge ist (CR LP-Foëx/Jeandin, N 12; Wyssen, 135).
  2. Als Landesunglück im weiteren Sinne gelten Krieg, Epidemien, Überschwemmungen, Grossbrände, Erdbeben und dgl., nicht jedoch andauernde wirtschaftliche Krisen, für welche die Notstundung vorgesehen ist (Art. 337–350). Für Unglücksfälle, die nur den einzelnen Schuldner treffen, sind die Art. 58–61 massgebend.
  3. Der Rechtsstillstand kann für ein bestimmtes, geographisch umrissenes Gebiet (z.B. Einwohner der Stadt Brig) oder für bestimmte Teile der Bevölkerung (z.B. Landwirte, Arbeitnehmer eines bestimmten Betriebes) verordnet werden.

Thomas Bauer, BSK SchKG 2010 Art. 62 N 1, 2, 4