Art. 93 Abs. 1 SchKG. Ausserordentliche Kosten.
Muss ein Ehepaar zügeln und sind gegen einen Ehegatten Lohnpfändungen hängig, so sind die Zügelkosten entsprechend dem Anteil des Schuldners am gesamten ehelichen Einkommen zu berücksichtigen.
BGE: 5A_306/2018 // BlSchKG 2019 171