Coronavirus / Rechtsstillstand

By 20. März 2020 Juli 14th, 2020 News

Coronavirus / Rechtsstillstand

Anmerkungen zur Medienmitteilung des Bundesrates vom 18.03.2020
Rechtsstillstand (62 SchKG)
Geschlossene Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstillstand sind Schonzeiten an denen keine
Betreibungshandlungen ausgeführt werden dürfen und/oder deren Wirkung sich erst nachher
entfaltet (siehe auch nachfolgend unter Wirkungen auf den Fristenlauf). Das heisst: In gewissen
Fällen verbietet das SchKG jede Betreibungshandlung, und zwar für gewisse Zeiträume generell für
alle Schuldner (Geschlossene Zeiten und Betreibungsferien) und bei Vorliegen bestimmter
Sachverhalte (Rechtsstillstand) nur für bestimmte Schuldner.
In folgenden Fällen muss einem Schuldner Rechtsstillstand gewährt werden:
Während des Militärs- oder Schutzdienstes / Todesfall in der Familie / Bei Tod des Schuldners
(Betreibung für Erbschaftsschulden) / Bei Verhaftung des Schuldners bis zur Bestellung eines
Vertreters / Bei schwerer Erkrankung des Schuldners / Allgemeiner Notstand (Epidemie,
Naturkatastrophe, Krisenzeit).
Der Bundesrat hat am 18.03.2020 einen allgemeinen Rechtsstillstand für die Zeit vom 19.03.2020 bis
04.04.2020 beschlossen. In dieser Zeit, anschliessend folgend die Betreibungsferien bis 19.04.2020,
dürfen keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden. Ausnahmen: dringliche Handlungen
wie Arrestlegung (Art. 56 SchKG).
Rechtsstillstand ist eine Art "Notstundung" und bedeutet nicht, dass Kapital, Zinsen, Gebühren und
Verzugszinsen in irgendeiner Art dem Schuldner erlassen werden!

Wirkungen auf den Fristenlauf (Art. 63 SchKG)

Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Läuft eine Frist während den
Betreibungsferien oder während der Dauer eines Rechtsstillstandes ab, so verlängert sich die Frist bis
zum 3. Werktag nach Ende der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes.
In der Praxis können bzw. werden aber z.B. Betreibungs- und Fortsetzungsbegehren auch während
den Betreibungsferien eingereicht und vom Betreibungsamt bearbeitet, jedoch nicht zugestellt und
vollzogen. Diese entfalten ihre rechtliche Wirkung erst nach den Betreibungsferien und den
geschlossenen Zeiten.