COVID-19-Stundung

By 20. April 2020 Juli 14th, 2020 News

COVID-19-Stundung

Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU, bis 250 Beschäftigte), die wegen der Coronakrise in Liquiditätsengpässe geraten, hat der Bundesrat neu eine befristete Stundung eingeführt, die sog. COVID-19-Stundung ein., wenn sie am 31.12.2019 nicht überschuldet war. Mit dieser Massnahme kann ein KMU in einem raschen, unbürokratischen Verfahren eine vorübergehende Stundung von drei Monaten gewährt werden, ohne dass ein Sanierungsplan vorliegen muss. Die Stundung kann um weitere drei Monate verlängert werden. Zudem gelten, anders als bei der Nachlassstundung – zum Schutz der Gläubiger spezifische Einschränkungen: so werden namentlich Lohnforderungen und Alimentenansprüche nicht von der Stundung erfasst und sind weiterhin voraussetzungslos geschuldet.

  1. Einzige Voraussetzung ist, dass der Schuldner (jede Einzelunternehmung, Personengesellschaft und juristischen Person/kein HR-Eintrag oder Unternehmens-Identifikationsnummer notwendig) Ende 2019 nicht überschuldet war (Bilanz und Erfolgsrechnung 2019, auch provisorisch/Glaubhaftmachung).
  2. Publikumsgesellschaften, grosse Unternehmen und Privatpersonen können keine COVID-19-Stundung beantragen.
  3. Die Stundung wird in einem ersten Schritt für die Dauer von drei Monaten zu gewähren, kann aber um höchstens weitere drei Monate verlängert werden.
  4. Gesuch um Stundung beim zuständigen Nachlassgericht (i.d.R. Bezirksgericht, Kantonsgericht)
  5. I.d.R. wird kein Sachwalter eingesetzt.
  6. Öffentliche Bekanntmachung der Stundung (keine stille Stundung) durch Publikation, Mitteilung an Betreibungs-, Handelsregister- und Grundbuchamt. Weiter muss der Schuldner auf Anweisung des Nachlassgerichtes seine Gläubiger aktiv über die Stundung sowie deren Verlängerung in Kenntnis zu setzen.
  7. Der Stundung unterliegen nur diejenigen Forderungen, die vor der Stundung entstanden sind.
  8. Nach dem Wegfall der Stundung sollte das Unternehmen rentabel weitergeführt werden können, ansonsten der die normalen gesetzlich vorgesehen Massnahmen einleiten muss.

BAM/SUL 20.04.2020

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