Existenzminimum:
Notwendige, im Existenzminimum eigentlich zu berücksichtigende Auslagen sind rückerstattungspflichtig, sofern deren Bezahlung durch Quittungen belegt und die Rückerstattung zeitnah geltend gemacht wird.
OG Kanton Bern, 11.04.2018, BlSchKG 2018 S. 225