Forderungsgrund / Betreibungsbegehren / Verlustschein
Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG. Angabe des Forderungsgrundes auf dem Betreibungsbegehren.
Die Umschreibung des Forderungsgrundes bzw. der Forderungsurkunde soll dem
Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der
Betreibung Aufschluss geben. Ändert das Betreibungsamt seine Praxis und setzt die
Anforderungen an die Umschreibung des Forderungsgrundes höher an, kann sich der
Gläubiger nicht darauf berufen, dass in einem früheren Verfahren, welches zu einem
Verlustschein geführt habe, die ungenügende Angabe des Forderungsgrundes akzeptiert
wurde.
BASEL-STADT, Appellationsgericht, 2. April 2023, BEZ.2022.67, BlSchKG 2024 S. 91