Grundgedanke der Betreibungsferien:
Grundgedanke der Betreibungsferien: Der Schuldner soll während bestimmten Zeiten der Sorge um gegen ihn gerichteten Betreibungen enthoben sein.
BGE 96 III 77 // E. Brügger, Schweizer. Gerichtspraxis 1946 – 1984, Art. 56 N24