Pfändung von Vorsorgeguthaben / Kapitalauszahlung
Eine Kapitalauszahlung ist unbeschränkt pfändbar, wenn diese nicht dem künftigen Unterhalt
dient (KSK 2020 72). Verbraucht ein Schuldner sein eigentlich der eigenen Altersvorsorge
dienendes Kapital, so ist das verbleibende Kapital vollumfänglich pfändbar.
Kantonsgericht Graubünden, 11. November 2020, KSK 20 72 // BlSchKG 2024 75