Art. 74 ff. SchKG Rückzug des Rechtsvorschlages.
Der Schuldner, der den Rechtsvorschlag zurückzieht, muss seine Erklärung eigenhändig unterschreiben.
BGE, 5A_870/2019, BlSchK 2020 S. 229
Art. 74 ff. SchKG Rückzug des Rechtsvorschlages.
Der Schuldner, der den Rechtsvorschlag zurückzieht, muss seine Erklärung eigenhändig unterschreiben.
BGE, 5A_870/2019, BlSchK 2020 S. 229