Schutz vor ungerechtfertigter Betreibung

By 30. September 2021 News

Das Bundesgericht hat in drei Urteilen über die Tragweite der neuen Gesetzesbestimmung zum zusätzlichen Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen entschieden / Art. 8a SchKG

Die Bestimmung im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sieht vor, dass ein Schuldner nach Ablauf von drei Monaten seit der Zustellung eines Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt ein Gesuch stellen kann, damit die Betreibung Dritten nicht bekannt gegeben werden.

Ein Gläubiger muss daraufhin innerhalb einer Frist von 20 Tagen nachweisen, dass er rechtzeitig ein Verfahren eingeleitet hat, mit dem der Rechtsvorschlag des Schuldners beseitigt werden soll. Wird dies nicht belegt, erteilt das Betreibungsamt Dritten keine Auskunft über die entsprechende Betreibung.

Im ersten der drei veröffentlichten Urteile hat das Bundesgericht die Beschwerde einer betriebenen Frau abgewiesen. Die Gläubigerin verlangte Rechtsöffnung, nachdem die Frau einen Rechtsvorschlag gegen die Betreibung erhoben hatte. Das Gesuch der Gläubigerin blieb jedoch ohne Erfolg.

Ausreichend bemüht

Dennoch hat die Gläubigerin gemäss der bundesgerichtlichen Auslegung die Ernsthaftigkeit ihrer Bemühungen ausreichend aufgezeigt. Deshalb darf in einem solchen Fall Dritten die Betreibung bekannt gegeben werden.

Im gleichen Fall leitete die Gläubigerin ein Jahr lang keine weiteren Schritte ein. Damit erlosch ihr Recht auf eine Fortsetzung der Betreibung. Wieder stellte die betroffene Frau ein Gesuch, damit das Betreibungsamt keine Auskunft über die Betreibung erteilt. Und auch in diesem Fall hat sie kein Anrecht darauf.

Wie das Bundesgericht dazu festhält, ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte der Gesetzesbestimmung, dass das Gesuch um Nichtbekanntgabe erst nach einem Jahr gestellt werden könnte.

Schuld bezahlt

In einem anderen Fall erhob der Schuldner ebenfalls Rechtsvorschlag. Später bezahlte er jedoch den geforderten Betrag, und stellte ein Gesuch um Nichtbekanntgabe durch das Amt. Die neue Norm schützt aber auch ihn nicht.

So hat das Parlament in seiner Debatte laut Bundesgericht betont, dass wie bisher eine Betreibung nicht aus dem Register gestrichen wird, wenn die Forderung im Laufe des Betreibungsverfahrens beglichen wurde.

(Urteil 5A_927/2020, 5A_656/2019 und 5A_701/2020)

Tages-Anzeiger / SDA/sep vom 28. September 2021

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