Stille Lohnpfändung (Art. 93 und Art. 99 SchKG)
Die Zustimmung sämtlicher Gläubiger der betreffenden Pfändungsgruppe zu einer stillen Lohnpfändung ist zwingend. Ebenso zwingend ist die Anzeige der Lohnpfändung an den Arbeitgeber, wenn die Zustimmung nicht erteilt wird.
Graubünden, Kantonsgericht, 23.11.2011 (PKG 2012, 103 f.); BlSchKG 2018, 151 f.