Unterzeichnungsbedürftigkeit der Rückzugserklärung des Rechtsvorschlages / Art. 74 ff. SchKG
Der Betreibungsschuldner, der seinen Rechtsvorschlag zurückziehen will, hat seine
Rückzugserklärung eigenhändig zu unterzeichnen.
BGer: 5A_870/2019, Urteil vom 17.06.2020