Verjährung altrechtlicher Verlustscheinforderungen – Was ist zu beachten?

By 10. September 2016 News

Früher waren Verlustscheine unverjährbar. Mit der Revision des SchKG per 1. Januar 1997 gilt für Forderungen aus Verlustscheinen eine Verjährungsfrist von 20 Jahren. Für Verlustscheine, die unter dem alten Recht ausgestellt wurden, begann die 20-jährige Verjährungsfrist am 1. Januar 1997 zu laufen.
Per Ende dieses Jahres werden nun die ersten Verlustscheine verjähren, wenn die Gläubiger keine verjährungsunterbrechenden Handlungen vornehmen. Nach Schätzungen soll es sich aktuell um
rund 3 Millionen Verlustscheine mit Forderungen über 15 Milliarden Franken handeln. Von dieser gewaltigen Menge wird ein Teil davon nun in den verbleibenden gut 7 Monaten die Betreibungsämter und Gerichte, aber auch die Anwaltschaft beschäftigen.

Die nachfolgenden praktischen Hinweise beleuchten zum einen den unbestimmten Zeitbegriff „Ende dieses Jahres“, sie zeigen im weiteren auf, welche verjährungsunterbrechenden Handlungen sich für Gläubiger solcher Forderungen anbieten und beleuchten zuletzt das Schicksal der verjährten Forderungen.

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