Vorlage der Beweismittel

By 13. Januar 2021 News

Vorlage der Beweismittel / Art. 73 Abs. 1 SchKG

Die Ausstellung eines Verlustscheines führt zur Beendigung des Betreibungsverfahrens. Ebenfalls als beendet gilt das Verfahren, wenn der Gläubiger die Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG zur Einreichung des Fortsetzungsbegehrens ungenutzt verstreichen liess. Das Einsichtsrecht nach Art. 73 Abs. 1 SchKG kann in beendeten Verfahren nicht ausgeübt werden.

Bern, Obergericht, 8. Juli 2019; BlSchKG 2020 S.222, 223