Art. 138 Abs. 3 lit.b ZPO. Vereitelung der Zustellung.
Wer weiss, dass ein Verfahren stattfindet, an dem er beteiligt ist, muss mit eingeschriebener Post rechnen.
BGer 5A_117/2017, BlSchKG 2018 20
Art. 138 Abs. 3 lit.b ZPO. Vereitelung der Zustellung.
Wer weiss, dass ein Verfahren stattfindet, an dem er beteiligt ist, muss mit eingeschriebener Post rechnen.
BGer 5A_117/2017, BlSchKG 2018 20