Einsichtsrecht ins Betreibungsregister / Gesetzesänderung / gültig ab 01. Januar 2019

By 5. November 2018 News

Einsichtsrecht ins Betreibungsregister / Gesetzesänderung / gültig ab 01. Januar 2019

Art. 8a SchKG regelt das Einsichtsrecht in das Betreibungsregister. Gemäss einem neuen Abs. 3 Bst. d geben die Betreibungsämter Dritten von einer Betreibung auch dann keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch (gesuchstellerische Pauschalgebühr von CHF 40.00) gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79 – 84 SchKG) eingeleitet wurde. Sofern dieser Nachweis nachträglich erbracht oder die Betreibung fortgesetzt wird, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.