Kraft Bundesrecht ist das Betreibungsamt nicht verpflichtet, über erteilte Auskünfte Buch zu führen. Auskunftsbegehren sind keine Betreibungsakten.
Gegen eine unzulässigerweise erteilte Auskunft kann man nicht Beschwerde führen.
Bundesgericht, 14. April 2016, BlSchKG 2017 5