Rechtsmittelbelehrung – kein Anspruch
Weder aus dem SchKG noch dem übergeordneten Verfassungs- und Völkerrecht lässt sich eine Verpflichtung entnehmen, wonach Verfügungen von Betreibungs- und Konkursämter mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind. Es besteht kein entsprechender Rechtsanspruch.
St. Gallen, Kantonsgericht, 5. Juni 2015, BlSchKG 2017 207